SUVA/UVG – Grenzgänger Unfallversicherung
Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer sind nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfall versichert. Versicherungsträger sind die schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), private Versicherungsgesellschaften, anerkannte Krankenkassen und öffentliche Unfallversicherungskassen. Die obligatorische Versicherung garantiert Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-Berufsunfällen (vorbehaltlich einer Teilzeitbeschäftigung) und im Falle von Berufskrankheit.
Bei einer Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber sind nur Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert, wobei der Arbeitsweg mit eingeschlossen ist.
Was gilt in der schweizerischen Unfallversicherung als Unfall?
Als Unfall gilt die plötzliche nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äußeren Faktors auf den menschlichen Körper.
Wie hoch sind die Beiträge zu SUVA/UVG für Grenzgänger?
Die Beiträge für den Berufsunfall und die Berufskrankheit trägt Ihr Arbeitgeber, während Sie in der Regel die Beiträge für die Nichtbetriebsunfälle tragen müssen. Das ist für Sie durchschnittlich ca. 1 – 2 % des maßgebenden Lohnes für die AHV-Beiträge (SUVA-Beitrag).
Der versicherte Verdienst beträgt max. CHF 148.200 p.a. (Stand 2024) auch bei Freizeitunfällen.
Ein Unfall muss sofort dem Arbeitgeber gemeldet werden.
Falls Sie als Grenzgänger in der BRD in Ihrer Freizeit einer Tätigkeit nachgehen, in der Sie bei einer deutschen Berufsgenossenschaft versichert sind, haben Sie keinen UVGVersicherungsschutz, auch nicht außerhalb des beruflichen Bereichs!
Hier finden Sie wichtige Informationen zur Unfallversicherung für deutsche Grenzgänger, welche in der Schweiz arbeiten:
- Unfall-Krankentagegeld
- Pflegeleistungen und Kostenübernahme Heilbehandlungen
- Invalidenrente
- Integritäts-Entschädigung
- Hilflosenentschädigung
- Hinterlassenen-Rente
- Wichtiges zu Versicherungsleistungen bei Unfall
Unfall-Krankentagegeld für Grenzgänger
Sie erhalten ab dem 3. Tag nach dem Unfall 80 % des letzten vor dem Unfall bezogenen Lohnes. Das Tagegeld wird für alle Tage des Jahres, einschl. der Sonn- und Feiertage bezahlt. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Tagegeld entsprechend gekürzt. Bei Aufenthalt in einem Krankenhaus erfolgt ein Abzug für die von der Versicherung gedeckten Unterhaltskosten.
Pflegeleistungen und Kostenübernahme Heilbehandlungen Grenzgänger
Sie haben Anspruch auf zweckmäßige Behandlung der Unfallfolgen, wobei in der Regel alle entstehenden Kosten übernommen werden.
Invalidenrente für Grenzgänger SUVA/UVG
Im Falle einer Vollinvalidität erhalten Sie 80 % Ihres versicherten Verdienstes als Grenzgänger Invalidenrente, bei Teilinvalidität wird entsprechend gekürzt. Die Rente wird bis zum Beginn der Altersrente bezahlt.
Integritätsentschädigung für Grenzgänger
Erleiden Sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung Ihrer körperlichen oder geistigen Integrität, so haben Sie Anspruch auf eine angemessene Kapitalleistung aus der UVG.
Hilflosenentschädigung für Grenzgänger
Bedürfen Sie wegen Ihrer Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernde Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung, so haben Sie Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
Hinterlassenen-Rente für Grenzgänger
Bei Unfalltod hat der überlebende Ehepartner, der geschiedene Ehepartner (unterhaltsberechtigt) sowie Kinder Anspruch auf Hinterlassenen-Rente. Für Witwen und Witwer 40 % des versicherten Verdienstes, für geschiedene Ehegatten 20 % (höchstens jedoch die Unterhaltsleistung), für Halbwaisen 15 % (bis zum 18. Lebensjahr, bei Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr), für Vollwaisen 25 %. Kinderlosen Witwen unter 45 Jahren wird an Stelle der Rente ein Kapital nach Dauer der Ehe ausbezahlt (1,5-fache Jahresrente).
Wichtiges zu SUVA Versicherungsleistungen bei Unfall
Bei einer notwendigen Heilbehandlung im Ausland, d.h. für Sie als Grenzgänger oder Aufenthalter in Deutschland, werden die effektiven Kosten übernommen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag der Kosten, die in der Schweiz entstanden wären. Die Leistungen können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Unfall grob fahrlässig oder durch ein besonderes Wagnis verursacht wurde. Nach neuesten gesetzlichen Bestimmungen für Auslandsbehandlungen müssen die Leistungen über einen gesetzlichen Krankenkassenträger in Deutschland abgerechnet werden. Dazu erhalten Sie ein Sozialversicherungsformular (E112) vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Sie sollten sich bei Ihrem Arbeitgeber nach Möglichkeiten versicherbarer Ergänzungsleistungen erkundigen. Die Ergänzung durch eine private Unfallversicherung in Deutschland ist sinnvoll. Wir beraten Sie gerne.
Nettolohnberechnung für Grenzgänger
Sie möchten wissen, was unter dem Strich am Ende des Monats von Ihrem Schweizer Gehalt übrig bleibt? Anhand Ihrer Angaben erstellen wir gerne für Sie eine Netto-Lohnberechnung.
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Telefon Radolfzell 07732 / 3040
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Krankenkasse für Grenzgänger
Die Wahl der Krankenversicherung für Grenzgänger ist eine wichtige Entscheidung und jeweils individuell zu treffen. Wir informieren Sie umfassend über die in der Schweiz gesetzlichen Vorschriften und die unterschiedlichen Möglichkeiten mit Leistungsanspruch in Deutschland und der Schweiz und berechnen Ihnen gerne den monatlichen Beitrag.