Altersvorsorge für Grenzgänger – so funktioniert die Grenzgänger-Rente “AHV Schweiz”
Gemäß dem Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz und dem Abkommen zur Personenfreizügigkeit (Bilaterale Verträge CH-EU), sind Sie als deutscher Grenzgänger in allen Bereichen der Sozialversicherung, mit Ausnahme der Krankenversicherung den Schweizer Bürgern gleichgestellt und somit obligatorisch sozialversichert. Jeder Arbeitgeber muss einer AHV/IV – Kasse angeschlossen sein und Sie dort auch zur AHV Schweiz anmelden.
Wie wir schon festgestellt haben, ruht die schweizerische Altersversorgung auf drei Säulen. Dies unterstellt, deckt die staatliche Versicherung ca. 1/3 Ihrer Altersversorgung ab. Das trifft bis zu einem max. durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 88.2000 / 7.350 mtl. (Stand 2024) zu. Darüber liegende Einkommen sind auf freiwilliger Basis zu sichern. Die monatliche (einfache) Vollrente beträgt max. CHF 2.450 (bei voller Versicherungszeit nur in der Schweiz/ Stand 2024). Ehepaare, die beide in der Schweiz gearbeitet haben, erhalten maximal das 1,5-fache der einfachen Rente.
AHV Rente Schweiz (bei voller Beitragsdauer = 45 Jahre) | min./max. in CHF pro Monat (Stand 2024) |
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Altersrente | 1.225 / 2.450 |
Höchstbetrag der beiden Renten eines Ehepaares | 3.675 |
Witwen- und Witwerrente | 980 / 1.960 |
Waisen- und Kinderrente | 490 / 980 |
Vollwaisen- und Doppel – Kinderrente | 735 / 1.470 |
Höchstbetrag bei gleichzeitigem Anspruch auf zwei Kinderrenten oder eine Kinderrente und eine Waisenente für das gleiche Kind | 1.470 |
Beitragspflicht zur AHV Schweiz
Die Beitragspflicht beginnt für Sie mit der Aufnahme Ihrer Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres. Die Beitragspflicht für die AHV Schweiz endet in dem Monat, in welchem Frauen das 64. (ab 2020 65.) und Männer das 65. Lebensjahr erreichen, sofern jede Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Seit 2005 ist auch ein Rentenbezug ab 63 möglich (mit Abschlägen). Andernfalls besteht weiter Beitragspflicht. Bei Invalidität besteht die Beitragspflicht weiter, sofern in der Schweiz teilweise eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Beiträge werden vom Bruttoerwerbseinkommen erhoben. Als maßgebender Lohn gilt in der Regel das aus einer Tätigkeit erworbene Bar- oder Naturaleinkommen, einschließlich der Nebenbezüge, d. h. für Sie jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.
Der Beitragssatz beträgt 10,60 % und wird je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Selbstständig Erwerbende zahlen in der Regel zwischen 5,344% – 9.95%, gestaffelt je nach steuerbarem Einkommen (Stand 2024).
Beitragsrückerstattung AHV Schweiz für Grenzgänger
Die von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bezahlten Beiträge an die AHV/IV werden weder an den deutschen Rentenversicherungsträger noch an Sie zurückerstattet. Sie verbleiben somit bei Ihrem Schweizer Rententräger.
Nachdem Sie 12 Monate Beiträge bezahlt haben, entsteht für Sie ein Anspruch auf ordentliche AHV/IV Renten-, bzw. IV- Eingliederungsmaßnahmen.
Anspruch auf eine Vollrente der AHV/IV haben Sie, wenn Sie seit dem 20. Lebensjahr ohne Unterbrechung Beiträge bezahlt haben, andernfalls erhalten Sie eine Teilrente (Auskunft hierüber gibt Ihnen Ihre AHV- Kasse).
Eintrittsalter einfache Altersrente – Ehepaar-Altersrente
Eine ordentliche Altersrente können Frauen mit 64, Männer mit 65 Jahren erhalten. War der Ehepartner ebenfalls in der Schweiz beschäftigt, so wird das gemeinsame beitragspflichtige Einkommen bei der Berechnung der Ehepaar-Rente berücksichtigt. Anspruch auf eine Ehepaar-Rente besteht, wenn der Ehemann 65 Jahre und die Ehefrau 64 Jahre ist.
Witwenrente AHV
An Witwen unter 63 Jahren wird eine Witwenrente bezahlt, sofern sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder hat oder älter als 45 Jahre und bereits 5 Jahre verheiratet ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält die Witwe eine einmalige Abfindung.
Nach dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes ist die geschiedene Frau der Witwe gleichgestellt, sofern der Mann ihr gegenüber unterhaltspflichtig war und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hatte.
Kinder-Rente einfache Waisenrente – Vollwaisenrente AHV
Für Kinder von Altersrentnern oder für Waisen besteht jeweils bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bzw. für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr, Anspruch auf eine Rente.
Invalidenrente IV
Wichtigstes Ziel der Invalidenversicherung ist die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben. Renten werden somit nur ausbezahlt, wenn die Wiedereingliederung nicht mehr möglich ist.
Die Höhe der Invalidenrente hängt vom vorherigen Arbeitseinkommen und vom Invaliditätsgrad ab. Die maximale Rente erhält, wer mehr als CHF 88.200,- p.a. verdient hat (Stand 2024) und zumindest 70 % invalide ist. Die Rente beträgt CHF 2.450,- monatlich.
Invaliditätsgrad | Höhe der Rente |
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mindestens 40% | viertel Rente (Härtefälle vorbehalten) |
mindestens 50% | halbe Rente |
mindestens 60% | dreiviertel Rente |
ab 70% | volle Rente |
Wiederaufnahme einer Arbeit in Deutschland nach einer Tätigkeit in der Schweiz
Nach der Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland werden Ihnen, falls notwendig, auf die 5-jährige Wartezeit zu einem Rentenanspruch auch Schweizer Beitragsjahre angerechnet. Dies allerdings nur, wenn Sie eine deutsche Versicherungszeit von mindestens 12 Monaten belegt haben und sich die schweizerischen nicht mit den deutschen Versicherungszeiten überschneiden. Die Berücksichtigung Schweizer Beitragszeiten ist nur für den Anspruch einer Rente, nicht für deren Höhe, von Belang.
In der Regel wird es so sein, dass Sie später einmal bei Erfüllung der Voraussetzungen zwei Altersrenten beziehen.
Rentenantragsstellung AHV/IV – Auskünfte
Sämtliche Anträge, auch solche für Wiedereingliederung, Umschulung usw. sind beim deutschen Rentenversicherungsträger über die zu diesem Zweck eingerichtete Verbindungsstelle bei der schweizerischen Ausgleichskasse geltend zu machen. Dort erhalten auch ausländische Staatsbürger Auskünfte.
Die Adresse lautet:
Schweizerische Ausgleichskasse
Avenue Edmond-Vaucher 18
Case Postale 3100
CH-1211 Geneve 28
Tel. 0041/58/4619111
Nettolohnberechnung für Grenzgänger
Sie möchten wissen, was unter dem Strich am Ende des Monats von Ihrem Schweizer Gehalt übrig bleibt? Anhand Ihrer Angaben erstellen wir gerne für Sie eine Netto-Lohnberechnung.
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Telefon Radolfzell 07732 / 3040
Telefon Singen 07731 / 835638
Krankenkasse für Grenzgänger
Die Wahl der Krankenversicherung für Grenzgänger ist eine wichtige Entscheidung und jeweils individuell zu treffen. Wir informieren Sie umfassend über die in der Schweiz gesetzlichen Vorschriften und die unterschiedlichen Möglichkeiten mit Leistungsanspruch in Deutschland und der Schweiz und berechnen Ihnen gerne den monatlichen Beitrag.