Zweite Säule: Personalvorsorge / BVG

BVG für Grenzgänger – die zweite Schweizer Säule in der Altersvorsorge

In Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV sollen die Träger der beruflichen Altersversorgung (Pensionskassen u.a.) das zweite Drittel Ihrer Altersversorgung gewährleisten. Das Gesetz (BVG) schreibt ein obligatorisches Minimum vor, das Versicherungslücken schließen soll. Obligatorisch versichert sind alle Arbeitnehmer in der Schweiz, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der größer ist als die einfache, maximale AHV-Rente.

  • ab Alter 18 für die Risiken Tod und Invalidität
  • ab Alter 25 für Altersvorsorge

Personalvorsorge – Versicherter Lohn

Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes zwischen CHF 22.050 und CHF 88.200 (Stand 2024). Dieser Teil wird “versicherter” oder “koordinierter Lohn” genannt. Beträgt der koordinierte Lohn weniger als CHF 3.675 p. a., so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. Vom Jahresbruttogehalt (max. von CHF 88.200) wird ein Abzug von CHF 25.725 vorgenommen (Koordinationsabzug). Der maximal versicherte BVG-Lohn beträgt also CHF 62.475. Natürlich sind je nach Betrieb und Vorsorgeeinrichtung auch Beiträge und Leistungen, die das gesetzliche Obligatorium überschreiten, möglich (sogenannte überobligatorische Leistungen).

Von der Versicherungspflicht sind Arbeitnehmer ausgeschlossen, die ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten haben oder solche, die nebenberuflich tätig und hauptberuflich bereits versichert sind.


Personalvorsorge – Versicherungsleistungen

Das Guthaben aus der zweiten Säule wird für folgende Leistungsbereiche verwendet:

  • zusätzliche Altersrente
  • Hinterbliebenenrente
  • Invalidenrente

Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens für Männer ab 65 und Frauen ab 64 Jahren berechnet. Ihr Altersguthaben besteht aus Altersgutschriften samt Zinsen und Freizügigkeitsleistungen für die Zeit, während Sie der Vorsorgeeinrichtung angehört haben. Hinterbliebene (Witwen und Waisen) haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Witwen- bzw. Waisenrenten. Invalidenrenten werden als Voll- und Teilinvalidenrenten gewährt. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestzinssatz beträgt zur Zeit 1,00 % (Stand 2024).

Ihr Anteil der an die Vorsorgeeinrichtung zu zahlenden Beiträge kann je nach Personalvorsorge-Einrichtung und Unternehmen unterschiedlich sein. Pflicht-Eigenanteil zwischen 3,5 % – 9,0 % bezogen auf den versicherten Lohn, zzgl. ca. 1,0 % für eine Risikoversicherung je nach Alter.


Personalvorsorge – Freizügigkeitsleistung

Bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses gewährleistet Ihnen die Freizügigkeitsregelung den Erhalt Ihres Vorsorgeschutzes nach BVG-Gesetz. Sie haben einen Anspruch, wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles gelöst wird und Sie die Vorsorge-Einrichtung verlassen. Haben Sie diese Leistungen erhalten, besteht kein Rentenanspruch mehr. Sollten später Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen anfallen, kann die Vorsorge-Einrichtung die bereits gezahlte Freizügigkeitsleistung anrechnen. Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb der Schweiz wird das Pensionskassenguthaben auf die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen.


Höhe der Freizügigkeitsleistung für Grenzgänger

Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem von Ihnen bis zur Auszahlung bzw. Überweisung erworbenen Altersguthaben.

Freizügigkeitsleistung, Barauszahlung, Verbleib und Finanzierung der Personalvorsorge

Bei Ausscheiden aus dem Schweizer Arbeitsverhältnis hat der deutsche Grenzgänger bzw. Aufenthalter bei der Rückkehr nach Deutschland grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  • Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei Wechsel nach Deutschland (nur unter bestimmten Voraussetzungen, siehe unten)
  • Übertragung auf eine neue Pensionskasse (bei Arbeitgeberwechsel innerhalb der Schweiz)
  • Auszahlung der Freizügigkeitsleistung auf ein besonderes Sperrkonto bei einer Schweizer Bank oder Versicherung (sogenanntes Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice). Das Guthaben kann dann in der Regel beim Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ausgezahlt werden.

Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist in folgenden Fällen möglich:

  • nach Verlassen der Schweiz wird keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt (z. B. bei Übergang in die Rente)
  • zusätzliche überobligatorische Leistungen (freiwillige Arbeitgeberleistung)
  • Verwendung zum Erwerb von Wohneigentum im Sinne der Wohneigentumsförderung
  • Erreichen des pensionsfähigen Alters (in der Regel ab 60)

Die Freizügigkeitsleistungen sind seit 2005 zu versteuern. Der zu versteuernde Anteil begann in 2005 mit 50 % des Auszahlbetrags und wird jährlich um 2 % erhöht, bis im Jahr 2030 100 % der Freizügigkeitsleistung zu versteuern sind.

Es ist ratsam, sich am Ende der Tätigkeit genau über die verschiedenen Varianten zu informieren, um spätere Versorgungslücken bei der Rente zu vermeiden. Die Mitarbeiter der grenzgänger auskunft bodensee sind Ihnen dabei gerne behilflich.


Nettolohnberechnung für Grenzgänger

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Krankenkasse für Grenzgänger

Die Wahl der Krankenversicherung für Grenzgänger ist eine wichtige Entscheidung und jeweils individuell zu treffen. Wir informieren Sie umfassend über die in der Schweiz gesetzlichen Vorschriften und die unterschiedlichen Möglichkeiten mit Leistungsanspruch in Deutschland und der Schweiz und berechnen Ihnen gerne den monatlichen Beitrag.

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Informationsbroschüre für Grenzgänger